Tätigkeitsbericht 1998
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Dokument zum Jahresbericht 1998 des Berliner Datenschutzbeauftragten:

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ALLGEMEINES GESETZ ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG IN BERLIN
(ASOG - Berliner Polizeigesetz)

(Auszug)
Vom 14. April 1992 (GVBl. S.119), zuletzt geändert durch Gesetz am 19. Juli 1994 (GVBl. S.241)

Das vollständige Gesetz ist im Netz abrufbar unter:

 
Inhaltsübersicht:

  • § 21
    [Identitätsfeststellung]
  • § 42
    [Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]
  • § 43
    [Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien]
  • § 48
    [Berrichtigung, Löschung und Sperrung von Daten]


Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
(ASOG - Berliner Polizeigesetz)

(...)

§ 21
[Identitätsfeststellung]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs.2) erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,

  1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält,
    1. von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
      aa) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
      bb) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
      cc) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
    2. an dem Personen der Prostitution nachgehen,
  2. wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs.4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Abs.5) erforderlich ist,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs.1 Nr.1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß solche Straftaten begangen werden sollen. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres zulässig.

(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, daß sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(...)

 § 42
[Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung]

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtsmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.

(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Ordnungsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und nutzen dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist.

(3) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs.3) erforderlich ist.

(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form nutzen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

 § 43
[Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien]

(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 25 Abs.2 Satz 1 Nr.2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen.

(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.

(3) Werden personenbezogene Daten länger als fünf Jahre in automatisierten Dateien gespeichert, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird und die Anschrift der betroffenen Person ohne erheblichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann.

(...)

§ 48
[Berrichtigung, Löschung und Sperrung von Dateien]

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, daß in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist,
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, daß ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören. Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.

(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr.2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen regelmäßig

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.

(5) Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, daß unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1 zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, daß dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.

(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,
  2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind,
  3. die Nutzung der Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

(...)

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 Letzte Änderung:
 am 17.03.1999
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